165, Z. 203 ff.). Der Beschuldigte 2 nutzte auch hier die Gelegenheit nicht, den Beschuldigten 1 zusätzlich zu belasten und ihm diese Verletzung ebenfalls zuzuschreiben. Vielmehr machte er erneut differenzierte Aussagen und führte aus, den Beschuldigten 1 ebenfalls gebissen zu haben (pag. 165, Z. 221 f.). Er gab demnach eigenes Fehlverhalten und eigene Tätlichkeiten unumwunden zu. Auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen des Beschuldigten 1 ging er sodann nicht zum Gegenangriff über, sondern schilderte erneut seine eigenen Wahrnehmungen und räumte hierbei Unsicherheiten ein (vgl. pag. 164, Z. 184 ff.; ferner pag. 165, Z. 241).