163, Z. 135 ff.). Der Beschuldigte 2 unterliess es auf entsprechende Nachfrage hin, dem Beschuldigten 1 im Tatzeitpunkt Alkohol- und/oder Drogenkonsum zu unterstellen und gab diesbezüglich differenzierte, zurückhaltende Antworten (pag. 166, Z. 295 und 302). Angesprochen auf eine weitere Verletzung im Kopfbereich erwähnte der Beschuldigte 2 schliesslich Schmerzen am anderen Auge, fügte aber sogleich an, dass diese nicht vom Beschuldigten 1 stammten, sondern von einem anderen Mann. Sie sei aber von diesem anderen Mann nicht bewusst verursacht worden, sondern es sei ein Unfall gewesen. Weder der Beschuldigte 1 noch E.________ hätten damit etwas zu tun (pag. 165, Z. 203 ff.).