166, Z. 267 f.). Danach gefragt, wie oft er mit dem Gegenstand geschlagen worden sei, gab der Beschuldigte 2 glaubhaft an, er wisse dies nicht (pag. 163, Z. 116 f.). Auch diesbezüglich verzichtete er darauf, Mutmassungen anzustellen und zu übertreiben, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Es wäre für den Beschuldigten 2 ein Leichtes gewesen, dem Beschuldigten 1 weitere Schläge zu unterstellen. Hätte er den Beschuldigten 1 zu Unrecht belasten wollen und sich die Verletzung tatsächlich selbst zugefügt, wäre zu erwarten gewesen, dass er ausgesagt