162, Z. 68 ff.). Dass der Beschuldigte 2 bereits in seiner ersten Befragung unumwunden einräumte, nicht gesehen zu haben, womit er «gestochen» wurde, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Da dem Beschuldigten 2 die Verletzung unmittelbar neben dem Auge zugefügt wurde, hat er dies aus nachvollziehbaren Gründen als «Stich» gegen sein Auge wahrgenommen. Es ist ferner verständlich, dass der Beschuldigte 2, als er sah, dass er blutete und ein Messer auf dem Boden bemerkte, davon ausging, der Beschuldigte 1 habe ihn damit verletzt (pag. 162, Z. 70 ff. und pag. 166, Z. 267 f.).