11. Erwägungen der Kammer 11.1 Aussagen des Beschuldigten 2 Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – die Aussagen des Beschuldigten 2 zum Kerngeschehen als selbsterlebt und durchwegs glaubhaft erachtet. Dies aufgrund der nachfolgenden Überlegungen: Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 10. April 2020 (pag.160 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte 2 bereits anlässlich der telefonischen Meldung gegenüber der Polizei angegeben hatte, mit einem Messer verletzt worden zu sein (pag. 162, Z. 63-65).