Dann seien die Geschehnisse rund um den Kleiderständer vorgefallen, wozu auch der Schlag aufs linke Auge sowie die Bisse zählten. Schliesslich sei in einem dritten Schritt die Schnittverletzung beim Beschuldigten 2 entstanden. Zusammenfassend sei es ein Rätsel, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 glaubhaft seien. Der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt. Dasselbe gelte für die angebliche Drohung. Auch hier habe nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen.