12 Übrigen, dass am Messer keine frischen Blutspuren gefunden worden seien. Die Aussagen des Beschuldigten 2 seien auch betreffend das Messer komisch. Vom Beschuldigten 2 werde nur ein Schlag geschildert. Es müssten aber zwingend zwei Handlungen gewesen sein. Nach Auffassung der Verteidigung seien drei Phasen zu bilden: Zunächst habe es eine Rangelei gegeben, wobei E.________ die Beschuldigten getrennt habe. Dann seien die Geschehnisse rund um den Kleiderständer vorgefallen, wozu auch der Schlag aufs linke Auge sowie die Bisse zählten.