Die Verletzungen des Beschuldigten 1 an seinen Knien seien mit den Aussagen des Beschuldigten 2 nicht erklärbar. Vielmehr sei es so, dass der Beschuldigte 1 nach einem Stoss des Beschuldigten 2 zu Boden gegangen sei. Letzterer habe in der Folge die Kleiderstange behändigt. Auf dem Bild sehe man, dass der Kleiderständer zerlegt sei und auf dem Boden liege. Die Aussagen des Beschuldigten 1, wonach er sich lediglich verteidigt habe, seien konstant. Er habe sich im Gegensatz zum Beschuldigten 2 auch selbst belastet, indem er ausgesagt habe, dass er den Beschuldigten 2 mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe.