Es sei auch nicht klar, ob es zu einer Drohung gekommen sei. Die Aussagen des Beschuldigten 1 seien mit Ausnahme einiger Details konstant, wobei der Zeitablauf sowie der semantische Verlust durch die Übersetzung zu berücksichtigen seien. Die Version des Beschuldigten 1 sei zumindest nicht weniger glaubhaft als diejenige des Beschuldigten 2. Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 aus der Wohnung habe haben wollen, was ihm schliesslich gelungen sei. Die Verletzungen des Beschuldigten 1 an seinen Knien seien mit den Aussagen des Beschuldigten 2 nicht erklärbar.