Die Aussagen von E.________ könne man entgegen der Vorinstanz nicht als gänzlich unglaubhaft qualifizieren, denn dieser habe immerhin unter Wahrheitspflicht ausgesagt. Den Aussagen von E.________ sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 das Messer selbst geholt habe, damit auf sein Zimmer gegangen sei und sich dort eingeschlossen habe. Dies unterstütze die Theorie der Selbstverletzung. Klar sei einzig, dass die Beschuldigten untereinander ein angespanntes Verhältnis gehabt und zusammen in einer Wohngemeinschaft gelebt hätten. Der Beschuldigte 2 sei mit dem Verhalten des Beschuldigten 1 nicht einverstanden gewesen.