Man könne versuchen, die Aussagen zu analysieren. Ein klarer Ablauf werde dabei nie herauskommen, denn bei der Hauptfrage, ob der Beschuldigte 1 das Messer eingesetzt habe, würden die Aussagen der Beteiligten diametral auseinandergehen. Der Beschuldigte 2 weise ein sehr selektives Erinnerungsvermögen auf. So habe dieser bei der Einvernahme vom 31. März 2021 insgesamt zehn Mal gesagt, er erinnere sich nicht und wisse es nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung könne er sich dann plötzlich doch erinnern. Die Aussagen von E._____