11 10. Vorbringen des Beschuldigten 1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führte anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die Beweise einseitig zu Lasten des Beschuldigten 1 gewürdigt. Es sei eine Schwarz-Weiss-Malerei. Bei der Würdigung der Beweismittel sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es Übersetzungsprobleme gegeben habe und mit der Übersetzung stets viel der Präzision einer Aussage verloren gehe.