604 f.; S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend sei auf den Aussagen des Beschuldigten 2 abzustellen, die insbesondere durch die objektiven Beweismittel (vor allem durch die Arztberichte) und teilweise durch die tatnächsten Aussagen von E.________ bestätigt würden (pag. 605; S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).