Nach seinen Aussagen solle der Vorfall einmal in der Küche bzw. vor dem WC, ein anderes Mal im Schlafzimmer des Beschuldigten 2 stattgefunden haben, und zum Schluss solle sogar noch eine vierte Person anwesend gewesen sein. Die tatnächsten Aussagen von E.________ deckten sich teilweise mit den objektiven Beweismitteln sowie den Aussagen des Beschuldigten 2. Insbesondere die Aussagen anlässlich der zweiten Befragung seien jedoch in einem solchen Ausmass widersprüchlich, unglaubhaft und unzuverlässig, dass auf diese nicht abgestellt werden könne (pag. 604 f.; S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).