In der zweiten Befragung habe sich E.________ klar auf die Seite des Beschuldigten 1 gestellt, indem er sich habe zur Behauptung verleiten lassen, dass der Beschuldigte 2 das Messer in der Küche geholt habe und damit in sein Zimmer gegangen sei, um später den Beschuldigten 1 belasten zu können. Anlässlich seiner ersten Befragung habe er noch angegeben, dass kein Messer zum Einsatz gekommen sei, womit die Theorie der Selbstzufügung der Verletzung in diametralem Widerspruch zu seiner ersten Aussage stehe.