Es widerspreche sämtlicher Lebenserfahrung, dass die Angaben mit zunehmendem Zeitablauf immer detaillierter, aber offenkundig auch zielgerichteter würden (pag. 604, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen von E.________ anlässlich der ersten Befragung deckten sich weitgehend mit den Aussagen des Beschuldigten 2. Auch er gebe an, keinen Kleiderständer gesehen zu haben. Dies, obwohl es scheine, dass er ansonsten eher Partei für den Beschuldigten 1 ergriffen habe. Diese zeitnahen Aussagen erschienen relativ unverfälscht. In der zweiten Befragung habe sich E.____