Damit könne vorweg eine Notwehrsituation ausgeschlossen werden, da noch kein entsprechender Angriff stattgefunden habe. Darüber hinaus hätte er sich in dieser Situation auch einfach entfernen können, zumal sich der Beschuldigte 2 noch in seinem Zimmer befunden habe und E.________ anwesend gewesen sei. Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten 1 inkonstant sowie teilweise widersprüchlich und unlogisch. Der Detaillierungsgrad der Aussagen sei im Vergleich zu den Aussagen des Beschuldigten 2 zudem deutlich schlechter. Es widerspreche sämtlicher Lebenserfahrung, dass die Angaben mit zunehmendem Zeitablauf immer detaillierter, aber offenkundig auch zielgerichteter würden (pag.