Trotzdem habe er erwähnt, dass es durchaus sein könne, dass E.________ sie bloss habe trennen wollen. Seine Aussagen seien nicht nur konstant, detailliert und stimmig, sondern enthielten keine unauflösbaren inneren Widersprüche, seien teilweise entlastend, wirkten sehr differenziert und selbsterlebt. Die Angaben des Beschuldigten 2 stünden zudem im Einklang mit den ärztlichen Befunden (pag. 603 f.; S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 habe demgegenüber diverse Geschehensabläufe in verschiedenen Varianten geschildert. Zudem seien seine Ausführungen mit zunehmendem