So habe er den Beschuldigten 1 nicht übermässig belastet, sondern geäussert, dass er das Messer nicht in den Händen des Beschuldigten 1 gesehen habe. Obwohl der Schluss nahegelegen habe, dass das Messer das Tatwerkzeug sei, habe er dies nie als sichere Tatsache hingestellt. Auch habe er stets eingeräumt, dass er am rechten Auge eine Verletzung habe, die er sich am Vorabend bei einem Fussballspiel zugezogen habe. Er habe auch ausgeführt, dass er von E.________ gepackt worden sei und ihm der Beschuldigte 1 daraufhin einen starken Schlag gegen das Auge habe versetzen können. Trotzdem habe er erwähnt, dass es durchaus sein könne, dass E.____