9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend, der Beschuldigte 2 habe den Vorfall von der ersten Befragung an detailliert und stimmig geschildert und auch eigenes Fehlverhalten eingeräumt. Er habe stets sehr sorgfältig differenziert, was er genau wisse und was er bloss aus den konkreten Umständen kombiniere oder nicht mehr wisse. Es fänden sich somit viele Realitätskennzeichen in seinen Aussagen, nicht hingegen eine Aggravierungstendenz. So habe er den Beschuldigten 1 nicht übermässig belastet, sondern geäussert, dass er das Messer nicht in den Händen des Beschuldigten 1 gesehen habe.