Hautunterblutung am linken Oberarm. Diese Verletzungen sind unbestritten. Umstritten ist, ob der Beschuldigte 1 im Verlauf der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung ein Messer oder einen anderweitigen scharfkantigen Gegenstand beim Schlag gegen das Gesicht des Beschuldigten 2 einsetzte und Letzterem dadurch die festgestellte Hautdurchtrennung unterhalb des linken Auges zufügte. Weiter umstritten ist, ob der Beschuldigte 2 seinerseits den Beschuldigten 1 mit einem Kleiderständer angegriffen hat resp. angreifen wollte.