Bei den anschliessenden medizinischen Untersuchungen wurden beim Beschuldigten 2 folgende Verletzungen festgestellt: Eine 1 bis ca. 1.5 cm lange und ca. 0.4 cm klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung mit spitzen Wundwinkeln an der linken Wange in unmittelbarer Nähe des linken Auges, am linken Auge eine Schwellung des Oberlids sowie eine druckschmerzende Prellung des Augapfels (contusio bulbi) mit einer Glaskörperblutung, zwei Löchern in der Netzhaut und einer Überwässerung der Netzhaut (sog. Berlin-Ödem), eine leichte Schürfung von ca. 2 cm