7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die erstinstanzlich vorhandenen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zusammenfassend wiedergegeben (pag. 584 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auf eine erneute Zusammenfassung dieser sowie der oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel wird verzichtet. Soweit sich (ergänzende) Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.