Insbesondere hielt er es einerseits für möglich und nahm es zumindest in Kauf, mit seinem Faustschlag gegen das linke Auge des Privatklägers dieses zu verletzen und ihm dabei unter anderem mindestens eine Prellung zuzufügen. Andererseits hielt er es für möglich und nahm es zumindest in Kauf, dass er durch den Einsatz des Messers, evtl. des anderweitigen scharfkantigen Gegenstands, im Rahmen einer wechselseitigen tätlichen und dynamischen Auseinandersetzung dem Privatkläger eine Schnitt- /Stichverletzung zufügen würde, zumal er wusste, dass ein Messer, evtl. ein scharfkantiger Gegen-