Eventualiter: Der Beschuldigte hielt es für möglich, dass er mit seinem Handeln dem Privatkläger einfache Verletzungen hätte zufügen können und nahm diese zumindest in Kauf. Insbesondere hielt er es einerseits für möglich und nahm es zumindest in Kauf, mit seinem Faustschlag gegen das linke Auge des Privatklägers dieses zu verletzen und ihm dabei unter anderem mindestens eine Prellung zuzufügen.