Der Beschuldigte hielt es für möglich und nahm es zumindest in Kauf, dass er mit seinem Handeln, insbesondere mit dem Einsatz des Messers, evtl. des anderweitigen scharfkantigen Gegenstands, anlässlich einer wechselseitigen tätlichen und folglich dynamischen Auseinandersetzung, das Auge des Privatklägers dauerhaft hätte unbrauchbar machen und / oder bei ihm eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts, insbesondere eine Narbe, hätte verursachen und / oder ihm eine andere schwere Schädigung des Körpers hätte zufügen können.