Der Privatkläger erlitt anlässlich dieser Auseinandersetzung folgende Verletzungen: Eine ca. 1 bis 1.5 cm lange und ca. 0.4 cm klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung mit spitzen Wundwinkeln an der linken Wange in unmittelbarer Nähe des linken Auges, am linken Auge eine Schwellung des Oberlids sowie eine druckschmerzende Prellung des Augapfels (contusio bulbi) mit einer Glaskörperblutung,