398 Abs. 3 StPO). In denjenigen Punkten, in welchen die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt hat (Sanktionenpunkt betreffend den Beschuldigten 1), ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten 1 abändern. Soweit weitergehend ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung