Damit einhergehend ist auch über die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen im erstinstanzlichen Verfahren neu zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist schliesslich die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten 1. Die Kammer überprüft das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).