B.II.1. und B.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Ebenso in Rechtskraft erwachsen ist mangels anderslautenden Antrags die Festlegung der amtlichen Entschädigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Demgegenüber ist die Verlegung der Verfahrenskosten betreffend den Vorfall vom 10. April 2020 von der materiellen Beurteilung desselben abhängig und daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit einhergehend ist auch über die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen im erstinstanzlichen Verfahren neu zu befinden.