7 treffend den Beschuldigten 1 (Ziff. A.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte 2 hat weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt. Damit sind der Schulspruch betreffend den Beschuldigten 2 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die hierfür ausgesprochene Übertretungsbusse sowie die damit einhergehenden Kostenfolgen (Ziff. B.II.1. und B.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.