5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 303 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0). Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten 1 ist das Urteil der Vorinstanz grundsätzlich in allen Punkten zu überprüfen, die den Beschuldigten 1 in seiner Stellung als beschuldigte Person und als Privatkläger betreffen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil ihrerseits nur teilweise angefochten. Ihre Anschlussberufung richtet sich einzig gegen den Sanktionenpunkt be-