4. Zivilforderung: Die Zivilklage des Privatklägers C.________ sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und zur vollständigen Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen B Strafverfahren gegen C.________ 1. Es sei festzustellen, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (B./II./1. Urteil des Regionalgerichts Berner Jura - Seeland vom 18. Oktober 2023) in Rechtskraft erwachsen sind.