A.________ sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 122 Abs. 2 und 3, 180 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 6 Monate unbedingt zu vollziehen seien und der Vollzug von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 5 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem);