b) von der Beschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 10.04.2020 in ________(Adresse) z.N. von C.________ (soweit nicht eine Einstellung erfolgt); unter Zuerkennung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten (beide Instanzen) gemäss eingereichten Kostennoten und einer Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die ausgestandene Untersuchungshaft und den Verlust der Wohnung; 2. Die Verfahrenskosten für beide Instanzen seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; 3. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen;