__ namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 1 beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag.666). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit Schreiben vom 12. Februar 2024 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 1 beantragt, hingegen Anschlussberufung beschränkt auf die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1 erklärt werde (pag. 668 f.). Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 25. Februar 2025 vor der 2. Strafkammer statt (pag. 730 ff.).