2. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) von A.________ sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem von A.________ gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung angeordnet. 4. [Eröffnungsformel]