in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 SVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 VRV, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen (1/2) auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 250.00. [Tabelle Verfahrenskosten] C. I. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 3 StPO und 432 ff. StPO erkannt: