Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'211.95. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt C.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'211.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.