unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, insgesamt bestimmt auf CHF 4'555.00, ausmachend CHF 911.00 (1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten). 2. im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt wurde, dass: 2.1. die Forderung der Straf- und Zivilklägerin H.________ abgewiesen wird; 2.2. für den Zivilpunkt erstinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden werden.