f und b PKV, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gerechtfertigt. Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren bei vorliegendem Verfahrensausgang somit eine Parteientschädigung von CHF 835.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 32 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 8. November 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: