Sie ist im zugesprochenen Umfang zu bestätigen. Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mithin eine Parteientschädigung von CHF 8’008.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Die von Rechtsanwalt E.________ für die Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 835.05 (inkl. Auslagen und MWST; pag. 510 f.) erscheint mit Blick auf den Tarifrahmen gemäss Art. 17 lit. f und b PKV, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gerechtfertigt.