Im Zusammenhang mit der Entlassung der Straf- und Zivilklägerin 2 und der Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde ein Aufwand von insgesamt 30 Minuten für das Aktenstudium und die notwendigen Schreiben fakturiert (Aufwendungen vom 22. und 24. April 2024). Die Kammer erachtet hierfür einen Aufwand von maximal 20 Minuten als angemessen, stellten sich doch keine besonderen Fragen.