für die Verteidigung des Beschuldigten mit Honorarnote vom 30. April 2025 einen Aufwand von 16 Stunden nebst Auslagen, Wegpauschalen und MWST geltend (pag. 537 f.). Die Honorarnote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: - Im Zusammenhang mit der Entlassung der Straf- und Zivilklägerin 2 und der Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde ein Aufwand von insgesamt 30 Minuten für das Aktenstudium und die notwendigen Schreiben fakturiert (Aufwendungen vom 22. und 24. April 2024).