Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt C.________ ist unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche trifft den Beschuldigten im Umfang der Kostenauferlegung (4/5) eine Rück- und Nachzahlungspflicht. Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt C.________ für die Verteidigung des Beschuldigten mit Honorarnote vom 30. April 2025 einen Aufwand von 16 Stunden nebst Auslagen, Wegpauschalen und MWST geltend (pag.