4/5 der Gesamtkosten bzw. CHF 3'655.00 auferlegte sie dem Beschuldigten. Für den Zivilpunkt wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. Vor dem Hintergrund, dass die vorinstanzlich ausgesprochenen Freisprüche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und die vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche oberinstanzlich bestätigt werden, wird die erstinstanzliche Kostenverlegung bestätigt. 30.3 Oberinstanzliches Verfahren Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12)