30. Verfahrenskosten 30.1 Rechtliche Grundlagen Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 30.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 4’550.00 festgelegt und für die erstinstanzlich ausgesprochenen Freisprüche 1/5 der Gesamtkosten bzw. CHF 911.00 ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt. 4/5 der Gesamtkosten bzw. CHF 3'655.00 auferlegte sie dem Beschuldigten.