V. Zivilpunkt Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ auf den Zivilweg verwiesen (vgl. S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 384 f.), was von der Straf- und Zivilklägerin unangefochten blieb. In Beachtung des Verschlechterungsverbots erübrigt sich somit eine inhaltliche Prüfung der Zivilklage und ist diese in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung