Des Weiteren zeigte sich der Beschuldigte auch betreffend die ihm vorliegend zur Last gelegten Delikte weder einsichtig noch reuig. Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschuldigte einerseits darauf bestand, ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen, andererseits der Berufungsverhandlung in der Folge unentschuldigt fernblieb. Insgesamt muss dem Beschuldigten eine Schlechtprognose gestellt werden, womit einzig ein unbedingter Vollzug der Strafe in Frage kommt.