29 Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Zwischenzeitlich ist ein weiteres rechtskräftiges Urteil wegen diverser Delikte hinzugekommen (vgl. Strafregisterauszug vom 4. April 2025, pag. 502). Des Weiteren zeigte sich der Beschuldigte auch betreffend die ihm vorliegend zur Last gelegten Delikte weder einsichtig noch reuig.